Statuten

KulturGilde e.V. (gemeinnützig) vom 01.03.2009

Sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funkti-onsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen KulturGilde Liechtenstein. Er ist unabhängig und hat seinen Sitz in Triesen. Er erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf Liechtenstein. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt das Ziel Kunst und Kultur und den gesellschaftlichen Stellenwert derselben zu fördern. Hierzu betreibt der Verein eine Vermittlung und Verständigung zwischen Kunst- und Kulturschaffenden, der Wirtschaft, der Politik und anderen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.
2) Der Verein vertritt die Interessen von Liechtensteiner Unternehmen und anderweitig selbstständig Tätigen aus allen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft sowohl gegenüber Öffentlichkeit, staatlichen Einrichtung und Organisationen, Politik und Regierung, als auch gegenüber europäischen Behörden und Einrichtungen.
3) Der Verein unterstützt die Bildung einer eigenständigen und selbstbestimmten Organisation von Künstlern und Kulturschaffenden, die eine regionale, nationale und internationale Vernetzung schafft und einen Erfahrungsaustausch und gemeinsame Aktivitäten befördert.
4) Er verfolgt weiterhin den Zweck professionelle Rahmen-Bedingungen für die Präsentation und Durchführung von Kunst und Kultur zu schaffen. Dies erfolgt insbesondere durch die ideelle oder finanzielle Unterstützung von Kunst- und Kulturveranstaltungen wie beispielsweise Konzerte, Ausstellungen, Workshops, Vorträge oder Vernissagen.
5) Der Verein ist im gesamten Fürstentum tätig und politisch und konfessionell neutral. Er behandelt kulturelle und künstlerische Themen. Er knüpft transnationale Beziehungen und befördert durch die Vernetzung von Kunst und Kultur die Verständigung zwischen Ländern und Regionen.
6) Der Verein trägt durch Fortbildungsveranstaltungen, Marketingmaßnahmen, Seminare, Tagungen, Beratungsaufgaben, Fachpublikationen, Erstellung von Lehr-/Lernmaterialien, durch die Vermittlung und Begleitung von Praktika, Organisation und Unterstützung nationaler und internationaler Austausch-, Weiterbildungs- und Kooperationsprogramme sowie durch spezifische Dienstleistungen zur Verbesserung von Kunst- und Kulturvermittlung bei. Der Verein fördert alle Maßnahmen, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen.
7) Weiterer Gegenstand und Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Existenzgründungen in allen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft.

§ 3 Tätigkeit und Mittelverwendung
1) Die Tätigkeiten des Vereins sind nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgen gemeinnützige Zwecke. Er ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse sind ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes zu verwenden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Vorstandsmitglieder und Mitglieder andere Organe sind ehrenamtlich tätig und werden nur für ihre Spesen gemäß gesondertem Reglement entschädigt.
4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge 1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und seine Statuten anerkennt.
(2) Ein ordentliches Mitglied ist mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten ausgestattet.
(3) Ein förderndes Mitglied unterstützt den Verein finanziell und ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich für Funktionen im Verein wählen zu lassen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(4) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins herausragende Verdienste erworben hat.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein sowie über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand gemäß der Geschäftsordnung des Vereins.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(7) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Beobachtung einer vierteljährigen Frist auf das Ende eines Kalendervierteljahrs.
(8) Bei einem schwerwiegenden Verstoß eines Mitglieds gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann der Vorstand dessen Ausschluss mit sofortiger Wirkung be-schließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ohne aufschiebende Wirkung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein Mitglied endgültig aus dem Verein ausschließen.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Organe 1) Organe des Vereins sind:
  a) die Mitgliederversammlung
  b) das Kuratorium
  c) die KünstlerGilde
  d) der Vorstand
  e) der Rechnungsrevisor
f) der Geschäftsführer.
2) Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Kuratorium angehören.
3) Vorstandsmitglieder dürfen nicht Rechnungsrevisor sein.
4) Angehörige Mitglieder der KünstlerGilde können auch den Status eine Nicht-Mitglieds haben.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grund-sätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
(3) Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberu-fen, wenn er es für geboten hält. Er muss dies innerhalb von drei Monaten tun, wenn eine Mehrheit des Kuratoriums oder mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller ordentlichen Vereinsmitglieder kann die Ladungsfrist verkürzt wer-den, die Einladung auch auf elektronischen Weg erfolgen, wenn sich ein Mitglied hierzu vorher einverstanden erklärt hat.
(5) Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung sind unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig. Sie fasst ihre Be-schlüsse - außer in Sachen Änderung der Statuten und Vereinsauflösung - mit einfa-cher Mehrheit. Änderungen der Statuten oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder, sowie Mit-glieder des Kuratoriums besitzen lediglich Wahlrecht.
(6) Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung die Mitgliederversammlung im Sinne einer Ände-rung der Statuten oder der Auflösung des Vereins beschlussunfähig, so kann der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Der Jahreshauptversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht vorzule-gen.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Erhebung von Aufnahme- und Mit-gliedsbeiträgen und deren Höhe.
(11) Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen der Statuten einschließlich des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.

§ 8 Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die vom Vorstand berufen werden.
2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  a) Unterstützung des Vereins bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  b) Beratung der Organe des Vereins
  c) Repräsentation des Vereins in Medien und Publikationen
3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
4) Das Kuratorium soll möglichst einmal pro Geschäftsjahr zu einer gemeinsamen Sitzung vom Vorstand einberufen werden.

§ 9 KünstlerGilde
1) Die KünstlerGilde besteht aus natürlichen Personen, die haupt- oder nebenberuflich künstlerisch tätig sind. Der Vorstand beruft einen Moderator der KünstlerGilde, der wiederum Personen in die KünstlerGilde berufen kann. Die Berufung und Angehörigkeit von Personen in der KünstlerGilde kann jederzeit durch den Vorstand widerrufen werden. Ein Vorstandsmitglied ann gleichzeitig auch Moderator der Künstlergilde sein.
2) Der Moderator kann durch die Angehörigen der KünstlerGilde durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit neu benannt werden. Der Vorstand hat diese Wahl zu bestätigen. Tut er dies nicht, bleibt automatisch der vorherige Moderator im Amt.
3) Die KünstlerGilde hat folgende Aufgaben:
  a) Unterstützung des Vereins bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  b) Künstlerische Beratung der Organe des Vereins
  c) Erbringung künstlerischer Leistungen, solange diese den Zielen und Zweck sowie der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht widersprechen. Näheres hierzu in einem ge-sonderten Reglement.
4) Die Angehörigkeitszeit von Personen in der KünstlerGilde ist unbegrenzt und kann jederzeit von Seiten des Angehörigen oder des Vorstands ohne Angabe von Gründen schriftlich beendet werden. Die postalische Zustellung an den letzten bekannten Ge-schäfts- oder Wohnort gilt hierfür als ausreichend.
5) Der Moderator hat den Vorstand auf Nachfrage oder in vertretbaren regelmäßigen Ab-ständen über die Zusammensetzung und Aktivitäten der KünstlerGilde zu informieren. Dies kann auf Vereinbarung auf schriftlichen oder mündlichen Weg erfolgen.
6) Die KünstlerGilde sollte vom Moderator möglichst einmal pro Geschäftsjahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand einberufen werden.
7) Die Mitgliedschaft in der KünstlerGilde kann auf Beschluss des Vorstands für künstle-risch tätige Personen beitragsfrei gestellt werden. In diesem Fall haben diese jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht innerhalb des Vereins KulturGilde Liechtenstein und besitzen den Status wie dies eines Nicht-Mitglieds.

§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, einem stellvertretenden Vor-sitzenden (Aktuar), sowie einem Kassier.
2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand kann einen Vorstandsbeauftragten bestellen, der die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gegenüber der Geschäftsführung und den Vereinsangestellten überwacht und durchsetzt.
4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt des Vorstandsbeauftragten endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mit-gliederversammlung. Für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Vereins kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
6) Der Beschlussfassung durch den Vorstand unterliegen:
  a) Beschlussfassung über den Entwurf des Wirtschaftsplans zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
  b) Aufnahme von Darlehen
  c) Genehmigung zum Abschluss von Verträgen, deren Laufzeit über ein Haushaltsjahr hinausgeht
  d) Ausgaben und Vertragsabschlüsse, die einen Gegenwert von CHF 500,00 übersteigen, benötigen einen einstimmigen Vorstandsbeschluss.
  e) Aufstellung und Änderung der gesonderten Reglements des Vereins.
  f) Gewährung von Unterstützungen an die Beschäftigten des Vereins.
  g) Vergabe von Fremdleistungen
7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen oder wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei der Vorsitzende bei Stimmengleichheit über zwei Stimmen verfügt. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 11 Rechnungsrevisor
1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Rechnungsrevisor. Der Rechnungsrevisor darf nicht Vorstandsmitglieder sein. Er prüft die Jahres- rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Dies kann mit persönlicher Unterschrift auch schriftlich erfolgen.

§ 12 Führung einer Geschäftsstelle
1) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderes Organ bestimmen.
2) Der Geschäftsführer hat alle im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes des Vereins anfallenden Arbeiten zu erledigen. Er vertritt hierbei den Verein einzeln. Weitere Pflichten ergeben sich aus einem durch den Vorstand aufgestellten Aufgabenkatalog.
3) Der Geschäftsführer hat sich bei der Erledigung der in Abs. 2 genannten Aufgaben an die Statuten sowie innerhalb des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes zu halten. Er hat die Geschäfte des Vereins mit aller Sparsamkeit zu führen und sämtliche rechtlichen und steuerlichen Vorschriften zu beachten. Er ist verpflichtet, Ausgaben nur im Rahmen des Haushaltsplanes und der Statuten zu tätigen. Sollen Ansätze im Haushaltsplan überschritten werden, ist der Geschäftsfüh rer verpflichtet, hierzu einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
4) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ordnungsgemäß über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, den Jahresabschluss zu erstellen und den Geschäftsbericht zu fertigen.

§ 13 Vermögensübergang
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband KulturGilde Deutschland e.V., Tübungen, Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und /oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Tag der Feststellung der Statuten
Diese Statuten ist am 18.12.2009 von der Gründungsversammlung festgestellt worden und tritt am 01.01.2010 in Kraft.